VGH kassiert Verordung zur Gebühr zur Unterbringung Geflüchteter

Nach 2018 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) zum zweiten Mal die Verordnung der Staatsregierung zur Entrichtung von Unterbringungsgebühren für anerkannte Asylbewerber kassiert. Die Gebühren werden fällig, wenn die Asylbewerber nach ihrer Anerkennung keine Wohnung außerhalb der zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft finden, sondern in dieser wohnen bleiben (müssen). Dies ist grundsätzlich richtig. Leider jedoch hat es der Verordnungsgeber (in diesem Fall das Innenministerium) aus Sicht des VGH auch im zweiten Anlauf nicht geschafft, die Verordnung so zu fassen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügt. In seinem Beschluss vom 14.4.2021 (https://openjur.de/u/2337275.html) spart das Gericht nicht mit deutlichen Worten:

In Absatz 55 stellt das Gericht zunächst die Unwirksamkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes [Art 3: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. …] fest:

… Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration … getroffene Gebührenregelung ist … unwirksam und mit Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar.

Weiter heisst es in Absatz 92 und 93 des Beschlusses:

Unter dem Gesichtspunkt der Ermessensreduzierung auf Null kann sich dabei zugleich ein Anspruch des Einzelnen auf Aufhebung bzw. Anpassung des Gebührenbescheides ergeben, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre oder die näheren Umstände ergeben, dass sich eine Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben erwiese (…) .

Letzteres dürfte vorliegend anzunehmen sein, denn von anerkannten weitgehend mittellosen Flüchtlingen entgegen den Anforderungen des Sozialstaatsgebots (…) unter Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip (…), den Gleichheitssatz (…) und die Diskriminierungsverbote (…) widerrechtlich erhobene Gebühren nicht zurückzuerstatten, müsste – nach inzwischen zweimaligem vergeblichen Anlauf, eine rechtsgültige Gebührenverordnung ins Werk zu setzen – das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden in grober Weise verletzen. …

Weiter in den Absätzen 94, 96 und 97:

4. Ungeachtet dessen lassen die in den Antragserwiderungen vom 4. Januar und 7. April 2021 zur Frage der Angemessenheit der Gebührenfestsetzung getroffenen Annahmen und Feststellungen noch immer nicht erkennen, dass der Antragsgegner sich bereits in hinreichender Weise der Tatsache bewusst wäre, dass aufgrund der Anforderungen des Sozialstaatsprinzips (…) nicht eine kostendeckende, sondern lediglich eine symbolische Erhebung von Benutzungsgebühren in Betracht kommen kann. Trotz der deutlichen Hinweise des Senats … auf den rechtlichen Vergleichsrahmen einer Not- und Obdachlosenunterbringung finden sich in den Stellungnahmen vom 4. Januar und 7. April 2021 noch immer unzulässige Bezugnahmen auf die Verhältnisse am allgemeinen Wohnungsmarkt. Deshalb noch einmal: Die Festsetzung von Benutzungsgebühren für Flüchtlingsunterkünfte hat unterkunftsbezogen und nicht mietwohnungsmarktbezogen zu erfolgen (…).

Vielmehr belegen diese Ausführungen im Gegenteil, dass der Antragsgegner nach wie vor nicht gewillt ist, eine unterkunftsbezogene Betrachtung vorzunehmen und sich stattdessen erneut in unzulässiger Weise ausschließlich an den Verhältnissen auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt orientiert. …

… Der Antragsgegner setzt vielmehr erneut gleich, was nicht zu vergleichen und gleichzusetzen ist (…); er will auch jetzt noch nicht wahrhaben, dass seine Unterkünfte mit Mehrfachbelegung und Stockbetten, Kochgelegenheit, Bad und WC nur zur gemeinschaftlichen Benutzung, den Verhältnissen am allgemeinen Wohnungsmarkt (individuell eingerichtete, abgeschlossene Wohnungen mit Kochgelegenheit, eigenem Bad und WC) nicht entfernt entsprechen und sich infolgedessen eine solche Betrachtung von vornherein verbietet (…). …

Und schliesslich Absatz 101:

Wollte der Antragsgegner seine Unterkünfte zu den oben genannten Konditionen an die Betroffenen vermieten, so käme er bezogen auf das als maßstabsbildend zugrunde gelegte Gebührenjahr 2017 wohl unweigerlich mit dem Straftatbestand des Mietwuchers (…), möglicherweise sogar dem des Betruges (…) in Konflikt (…). …

Das Gerichts schliesst in Absatz 107 mit den Worten:

Mit Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass “anerkannte Flüchtlinge in der Regel – zumindest kurz nach der Anerkennung -, wenn überhaupt, über nur sehr geringe finanzielle Mittel verfügen.” Es bleibt zu hoffen, dass der Antragsgegner sich beim dritten Versuch einer dem Sozialstaatsgebot entsprechenden Gebührenordnung an dieser Erkenntnis orientiert und zu einer tragfähigen, ausschließlich am niedrigen Standard der Unterkünfte orientierten, in Anbetracht der tatsächlichen Kosten naturgemäß lediglich – symbolischen – Festsetzung findet. Vorbehaltlich des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung sind die Uhren jedenfalls erst einmal wieder auf Null zurückgestellt.

Wenngleich zu hoffen ist, dass das Innenministerium es im dritten Anlauf schafft, eine befriedigende Lösung zu finden, ist die Angelegenheit auf verschiedenen Ebenen ärgerlich:

  • Wenn in der Begründung des Gerichts von “antiquierten Rechtsbegriffen” die Rede ist, stellt sich mir die Frage, ob bei der Ausarbeitung der Verordnung die Sache oder sachfremde Vorstellungen im Vordergrund standen. Dies fördert nicht mein Vertrauen in bayerische Asylpolitik.
  • Den deutlichen Worten des Gerichts zu Folge war dieser Beschluss zumindest vermeidbar, Sorgfalt bei der Ausarbeitung vorausgesetzt.
  • Zum zweiten Mal werden die Bescheide kassiert, teils rückabgewickelt. Diesen Mehraufwand haben die mit der Umsetzung betrauten Mitarbeiter*innen nicht verdient, von den Kosten für die Steurzahler ganz zu schweigen. Was hätte man mit der Zeit und dem Geld nicht anderes Gutes tun können?
  • Als Helfer*in ist man angetreten, die Geflüchteten bei der Integration zu unterstützen. Tatsächlich hat man vor allem mit Bürokratie zu kämpfen. Dabei geht es nicht um die Regeln und den Paierkram als solchen. Es wäre halt hilfreich, wenn die Dinge dann auch funktionieren würden. Alles andere ist eine Zumutung.

Mein Fazit: Schade, dass es Gerichte braucht. Gut, dass es sie gibt.

Weitere Informationen z.B. beim Bayerischen Flüchtlingsrat

Kürzungen und Hervorhebungen durch den Autor des Beitrags. Zitiert aus dem Beschluss des VGH nach https://openjur.de/u/2337275.html

Sag's weiter!

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert